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UVNO-Resolution 1 des Kongresses Sonderversion für die UVNO

in Bereich für die United Virutual Nations Orgaisation 20.11.2013 18:56
von Marcel Wesley Edwards-Martin • President of the Republic - Präsident der Republik | 156 Beiträge

UVNO-Resolution 1 des Kongresses

Präambel:
Nun, nach der Anerkennung durch die UVNO und der Aufnahme in diese Weltorganisation, verkündet der Kongress der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis, nach Artikel 20 der Verfassung der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis die Anerkennung aller Resolutionen der UVNO, als Teil des geltenden Völkerrechts innerhalb der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis.

Teil 1 Anerkennungen und Entsendung des Delegierten

Artikel 1 Resolutionen und Beschlüsse der UVNO die anerkannt und Ratifiziert werden:
(1) Der Kongress erklärt hiermit die Gültigkeit folgender Beschlüsse innerhalb der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis bzw. ihre Anerkennung:
1.) Alle Geschäftsordnungen der UVNO
2.) Das Staut des Internationalen Gerichtshofes der UVNO
3.) Die Erste Konvention über Menschenrechte
4.) Die Kriegskonvention
5.) Die Konvention zur Gründung der UVNFO
6.) Die Konvention über diplomatische Beziehungen
7.) Die Konvention zum Schutz des micronationalen Kulturerbes
8.) Alle Resolutionen des Senates der UVNO
9.) Alle Beschlüsse und Resolutionen der Vollversammlung

(2) Über die Zustimmung der OIK-Kartenregelung sowie die Dokumente des Rates der Nationen wird in einer vom Kongress zu erlassenden OKI und Rat der Nationen Resolution entschieden.

Artikel 2 Entsendung des Delegierten:
(1) Der Kongress bestätigt den Präsidenten als obersten Vertreter der Republik und entsendet diesen als Delegierten in die UVNO und ihre Sonder/Unterorganisationen.
(2) Der Präsident kann in seiner Eigenschaft als Richter unter Beachtung des Völkerrechts als Mitglied des Internationalen Gerichtshof der UVNO tätig werden sofern es das Statut nicht untersagt.
(3) Der Kongress überlässt dem Präsidenten alle Befugnisse und Freiheiten die ihm aus anderen bisher bestehenden Verträgen und Beschlüssen zukommen.
(4) Der Kongress (be)hält sich das Recht vor über Handelsverträgen ab 10.000.000 Metropoli, sowie größeren Abkommen und Konventionen und Beschlüssen von UVNO Gremien und den Gremien ihrer Sonderorganisationen, abgesehen von Urteilen des Internationalen Gerichtshof der UVNO, über Anerkennung, Ratifizierung und/oder Akzession der Beschlüsse zu entscheiden bevor eine Person oder anderer Vertreter der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis im Namen der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis unterzeichnet oder anders wie zustimmt.
(5) Eine Volksabstimmung kann gemäß der Gesetze der Freien Demokratischen Serverrepublik durchgeführt werden.
(6) Der Präsident kann in Angelegenheiten der Außenpolitik das letze Wot/Machtwort sprechen. Er ist jedoch den Beschlüssen des Kongresses verpflichtet. Die Beschlüsse des Kongresses können vom Volke oder dem Obersten Gerichtshof aufgehoben werden. Die Beschlüsse des Obersten Gerichtshofs sind unantastbar, alle Beschlüsse des Volkes bis auf die die durch die Verfassung nach 9 sind nur verfassungsbedingt durch den Obersten Gerichtshof antastbar.


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